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Art. 56bis

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:
Vorbezugsdauer
in Jahren
und Monaten
01234567891011
00,61,11,72,32,83,44,04,55,15,76,2
16,87,47,98,59,19,610,210,811,311,912,513,0
213,6
  1. Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.
  2. Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.
  3. Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

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