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Art. 55

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bisAbsätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.

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