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Art. 54

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:

Prozent
weniger als 23100
2390
2480
2570
2660
2750
28–2940
30–3130
32–3420
35–3810
39–455
mehr als 450

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