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Art. 51ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das BSV unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kommission) über die Entwicklung des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:1
    1. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder
    2. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.2
    a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100); b.3 beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).4
  2. Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33terAbsatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
  3. Das BSV überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33terAbsatz 2 AHVG.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

  4. Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1014).

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