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Art. 29ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
    1. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
    2. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
    3. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
  2. Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.

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