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Art. 214

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
  2. Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.

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