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Art. 211bis

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
  2. Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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