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Art. 209quater

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt.

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