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Art. 177

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
  2. Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.
  3. Das Sekretariat der Kommission wird vom BSV geführt.

Footnotes

  1. Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

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