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Art. 171

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das BSV ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.
  2. Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 72b Buchstabe d AHVG ist das BSV zuständig.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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