Zurück zum Gesetz

Art. 158

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
  2. Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.