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AHVV · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 156
Art. 155a
Art. 157
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Art. 156
Art. 155a
Art. 157
831.101
AHVV
Federal Council Ordinance
01.11.1947
Originalquelle
Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
Das BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.
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