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Art. 147

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.1
  2. Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

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