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Art. 141ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich:
    1. Angaben zur versicherten Person;
    2. AHV-Nummern;
    3. versicherte Risiken;
    4. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen;
    5. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
  2. Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.

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