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Art. 141quinquies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu:
    1. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen;
    2. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben;
    3. Dauer und Art der Tätigkeit.
  2. Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.

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