Zurück zum Gesetz

Art. 140bis

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Sind die Voraussetzungen von Artikel 30terAbsatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
  2. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.