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Art. 135bis

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die AHV-Nummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.
  2. Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer AHV-Nummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.

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