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Art. 134ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die nach Artikel 153c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen.
  2. Die Meldung enthält namentlich:
    1. die Bezeichnung der Behörde, der Organisation oder der Person, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist;
    2. die Bezeichnung der für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständigen Person nach Artikel 153d Buchstabe b AHVG;
    3. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer und die Angabe der gesetzlichen Aufgaben, deren Erfüllung diese systematische Verwendung erfordert.
  3. Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden.

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