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Art. 134quinquies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde:
    1. nach einem Verfahren nach Artikel 134quaterAbsätze 2–4;
    2. durch ein Durchführungsorgan der AHV, Infostar, das ZEMIS, E-VERA
      oder das Ordipro.
  2. Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden.
  3. Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen.

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