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Art. 130

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die:
    1. zur Sozialversicherung gehören;
    2. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
    3. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
    4. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen.1
  2. Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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