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Art. 125ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.

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