Zurück zum Gesetz

Art. 125

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt:

  1. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
  2. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
  3. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente1seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
  4. 2 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das BSV den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.