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Art. 114

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das BSV auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
  2. Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des BSV zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
  3. Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.

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