Zurück zum Gesetz

Art. 110

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.
  2. Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement1unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Footnotes

  1. Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.