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Art. 105

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches1oder einer Genossenschaft im Sinne von Artikeln 828 ff. OR2zu, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören.3
  2. Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.
  3. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem BSV nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden und dem BSV die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.4
  4. 5

Footnotes

  1. SR 210

  2. SR 220

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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