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Art. 18a

830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle

Die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung kann das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und den Bundesbehörden regeln. Sie berücksichtigt dabei aktuelle anerkannte Standards.

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