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Art. 17i

830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
  1. Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:
    1. dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle;
    2. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle;
    3. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;
    4. dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
  2. Die Nutzungskosten für die Schnittstelle gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.

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