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Art. 22

822.113ArGV 3Federal Council Ordinance01.10.1993Originalquelle
  1. Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.1
  2. Zum Schutz der Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:
    1. bauliche Massnahmen;
    2. Massnahmen an Betriebseinrichtungen;
    3. Isolation oder örtliche Abtrennung der Lärmquelle;
    4. Massnahmen der Arbeitsorganisation.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).

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