Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 20

822.113ArGV 3Federal Council Ordinance01.10.1993Originalquelle

Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.