822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Steuerberatung anbieten, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, nach den Sonderbestimmungen nach Absatz 3 (Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel) beschäftigen:
Sie verfügen bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie und können ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen.
Sie sind Vorgesetzte oder Spezialisten und Spezialistinnen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Steuerberatung.
Sie verfügen über:
1. ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken, wobei sich der Betrag von 120 000 Franken bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; oder
2. einen Abschluss mindestens auf Bachelorstufe oder auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens nach Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 20141über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss.
Die Beschäftigung nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel muss zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung werden insbesondere die Anzahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu leistenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Art der Kompensation der darüber hinaus geleisteten Stunden festgelegt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats widerrufen.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel gelten die folgenden Sonderbestimmungen:
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt höchstens 45 Stunden betragen, wobei sich die daraus ergebende maximale Jahresarbeitszeit bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; die Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 des Gesetzes) und zur Überzeit (Art. 12 und 13 des Gesetzes) sind nicht anwendbar; es dürfen in jedem Fall höchstens 63 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
Am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres darf der Saldo der über die maximale Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden nicht mehr als 170 Stunden betragen, wobei sich diese Obergrenze bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert.
Die über die maximale Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden müssen im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr durch Freizeit von wenigstens gleicher Dauer ausgeglichen werden oder es muss für sie ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent ausgerichtet werden.
Betreffend die tägliche Ruhezeit gilt Folgendes:
1. Sie muss mindestens 9 Stunden und im Durchschnitt von vier Wochen 11 Stunden betragen.
2. Sie kann für projektbezogene oder termingebundene Tätigkeiten unterbrochen werden; in diesem Fall gilt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002zum Arbeitsgesetz sinngemäss.
e. An höchstens 9 Sonntagen pro Jahr ist für jeweils höchstens 5 Stunden Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
f. Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist nicht anwendbar.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel beschäftigen, müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmervertretung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen, die insbesondere die psychosozialen Risiken abdecken.