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Anhang 2

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b und 23 Abs. 1 Bst. g)

Vertrag über die Entsorgung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen

1 Vertrag für die Ausfuhr von Abfällen

Der Vertrag zwischen dem Exporteur in der Schweiz und dem Entsorgungsunternehmen im Ausland muss Folgendes enthalten:

  1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der Abfälle;
  2. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es nach dem Recht seines Staates berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;
  3. eine Zusicherung des Exporteurs, die Abfälle zurückzunehmen oder anderswo zu entsorgen, wenn das BAFU dies nach Artikel 33 oder 34 verlangt;
  4. eine Zusicherung des Entsorgungsunternehmens, dem Exporteur und dem BAFU innert 3 Arbeitstagen nach Anlieferung der Abfälle eine Kopie des Begleitscheins zukommen zu lassen;
  5. eine Zusicherung des Entsorgungsunternehmens, dem Exporteur und dem BAFU innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle zu bestätigen.

2 Vertrag für die Einfuhr von Abfällen

Der Vertrag zwischen dem Entsorgungsunternehmen in der Schweiz und dem Exporteur im Ausland muss Folgendes enthalten:

  1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der Abfälle;
  2. eine Bestätigung des Entsorgungsunternehmens, dass es berechtigt ist, die Abfälle zur Entsorgung entgegenzunehmen, und dass es sie innerhalb eines Jahres umweltverträglich entsorgen wird;
  3. eine Zusicherung des Exporteurs im Ausland, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Einfuhr nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann oder sie sich als vorschriftswidrig erweist.

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