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Art. 45

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Folgende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig:
    1. Bewilligungen nach Artikel 16 der Verordnung vom 12. November 19861über den Verkehr mit Sonderabfällen;
    2. Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Januar 19982über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
  2. Bewilligungen des BAFU zur Ausfuhr von Abfällen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
  3. Entsorgungsunternehmen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2006 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 8 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 1 Buchstabe b. Sie dürfen die Abfälle noch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ohne Bewilligung entgegennehmen.

Footnotes

  1. [AS 1987 55, 2005 2695Ziff. II 12]

  2. SR 814.620

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