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Art. 38

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Erfordert die Aus- oder Einfuhr von Abfällen eine Bewilligung oder Zustimmung mehrerer Bundesbehörden, so koordinieren diese ihre Verfahren.
  2. Das BAFU darf in diesen Fällen eine Bewilligung oder Zustimmung nach dieser Verordnung nur erteilen, wenn die Bewilligung oder Zustimmung der anderen Bundesbehörde vorliegt.

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