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Art. 33

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BAFU den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommen gilt, zur Rücknahme der Abfälle, wenn:
    1. die Entsorgung der Abfälle nicht gemäss dem Vertrag des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland zu Ende geführt werden kann;
    2. eine andere umweltverträgliche Entsorgung im Ausland innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Anzeige oder nach einer zwischen der zuständigen ausländischen Behörde und dem BAFU vereinbarten längeren Frist nicht möglich ist; und
    3. feststeht, dass das Verhalten des Importeurs oder des Entsorgungsunternehmens im Ausland bei der Einfuhr der Abfälle nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt.
  2. Das BAFU verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als 2 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist oder die Behörde des Einfuhrstaates nachweist, dass eine frühere Anzeige nicht möglich war.

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