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Art. 29

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 5 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.1 1bis. Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr: a. zur Verwertung von Abfällen nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses oder nach Anlage IX des Basler Übereinkommens; b. von Proben von Abfällen, die durchgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig durchgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.2
  2. Das BAFU bestätigt dem Exporteur sowie den zuständigen Behörden im Ausland innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.
  3. Es verbietet die Durchfuhr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
    1. die vorgesehene Entsorgung der Abfälle die Umwelt gefährden kann; oder
    2. ein unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens vorliegt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

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