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Art. 21

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Erhält ein Exporteur Kenntnis, dass die Entsorgung seiner ausgeführten Abfälle nicht gemäss der ihm erteilten Bewilligung durchgeführt werden kann oder dass sie sich wesentlich verzögert, so muss er dies dem BAFU umgehend mitteilen.

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