Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haftet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.
Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch.
Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, bleiben das Übereinkommen vom 29. Juli 19601über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen) und das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20082vorbehalten.3
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43;BBl 2007 5397). ↩
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