die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird.
Die Bewilligung erlischt, wenn:
der Inhaber förmlich darauf verzichtet;
die für die Gültigkeit der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
der Inhaber stirbt, oder, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, der Eintrag im Handelsregister gelöscht wird;
der Betrieb aufgegeben oder veräussert wird.
Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 3.
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