Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:
- 1 für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergiegesetz vom 21. März 20032;
- für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19833;
- für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter.