Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiterverwendet werden.
Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.
Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:
der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.1
Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:
die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719;BBl 2001 2665). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719;BBl 2001 2665). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.