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Kommentare: Art. 19 | Omnilex
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StSG · Strahlenschutzgesetz
Art. 19
Art. 18
Art. 20
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Art. 19
Art. 18
Art. 20
814.50
StSG
Federal Act
01.10.1994
Originalquelle
Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.
Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung;
sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt;
die Bevölkerung informiert.
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