Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken werden für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt.
Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Person. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8 und 9 beachten.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.