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Kommentare: Art. 12 | Omnilex
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StSG · Strahlenschutzgesetz
Art. 12
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Art. 12
Art. 11
Art. 13
814.50
StSG
Federal Act
01.10.1994
Originalquelle
Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden.
Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:
bei welchen Personen die Strahlenexposition individuell zu messen ist (Personendosimetrie);
in welchen Zeitabschnitten die Strahlendosis zu ermitteln ist;
die Voraussetzungen, unter denen Personendosimetriestellen anerkannt werden;
wie lange die Ergebnisse der Personendosimetrie aufbewahrt werden müssen.
Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.
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