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Art. 54b

811.11MedBGFederal Act01.09.2007Originalquelle
  1. Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Finanzhilfen nach Artikel 54a gewähren darf.
  2. Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Departement eine Prioritätenliste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.

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