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Art. 31a

811.11MedBGFederal Act01.09.2007Originalquelle

Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.

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