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Art. 113

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle
  1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 19911werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.
  2. Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs2.

Footnotes

  1. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187Anhang Ziff. 4; 2000 1891Ziff. VIII 2; 2001 2790Anhang Ziff. 2; 2002 1904Art. 36 Ziff. 2; 2004 297Ziff. I 3,1633Ziff. I 9,4929Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039Art. 2]

  2. SR 311.0

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