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Art. 110

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle
  1. Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 19911(Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG2erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  2. Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin:
    1. Artikel 42 Absätze 2–4 RTVG 1991;
    2. Artikel 47 Absatz 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 107 dieses Gesetzes verlängert wurde.
  3. Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Absatz 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren.

Footnotes

  1. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187Anhang Ziff. 4; 2000 1891Ziff. VIII 2; 2001 2790Anhang Ziff. 2; 2002 1904Art. 36 Ziff. 2; 2004 297Ziff. I 3,1633Ziff. I 9,4929Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039Art. 2]

  2. SR 784.10

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