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Art. 109a

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle
  1. Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet:
    1. zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten;
    2. zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren.
  2. Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden.
  3. Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist.
  4. Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.

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