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Art. 103

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit die Aufgaben nicht einer anderen Behörde übertragen sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem UVEK übertragen.

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