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Art. 101

784.40RTVGFederal Act01.04.2007Originalquelle
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  2. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
  3. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
  4. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975).

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